Die Digitalisierung hat längst große Teile der Wirtschaft erfasst – doch gerade im Immobilienwesen herrscht oft noch Unsicherheit, wenn es um elektronische Prozesse geht. Eine der zentralen Fragen lautet: Dürfen Vereinbarungen im Immobilienbereich elektronisch unterzeichnet werden – und wenn ja, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen? Käufer, Verkäufer, Immobilienverwaltungen, Projektentwickler und Unternehmen stehen zunehmend vor der Herausforderung, Vertragsprozesse effizienter zu gestalten, ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen.
Die elektronische Vertragsunterzeichnung verspricht schnellere Abläufe, geringeren Verwaltungsaufwand und eine bessere Nachvollziehbarkeit. Gleichzeitig ist das deutsche Immobilienwesen stark formalisiert. Begriffe wie Schriftform, notarielle Beurkundung, BGB und BGH-Rechtsprechung spielen eine entscheidende Rolle. Nicht jede elektronische Signatur ist automatisch zulässig – und nicht jeder Vertrag darf elektronisch abgeschlossen werden.
Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht darüber, was im deutschen Immobilienwesen elektronisch unterschrieben werden kann, welche Signaturarten (EES, FES, QES) rechtlich anerkannt sind, welche Anforderungen sich aus der eIDAS-Verordnung ergeben und wo weiterhin zwingend die klassische Unterschrift oder notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Zusammenfassung:
- Rechtlicher Rahmen: Die eIDAS-Verordnung und das BGB regeln die Zulässigkeit elektronischer Signaturen in Deutschland. Drei Signaturarten existieren mit unterschiedlicher Rechtskraft.
- QES erforderlich: Wenn das Gesetz Schriftform vorschreibt (§ 126 BGB), muss eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwendet werden – sie ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.
- Notarielle Beurkundung bleibt: Immobilienkaufverträge über Grundstücke unterliegen weiterhin der zwingenden notariellen Beurkundungspflicht (§ 311b BGB). Rein elektronische Unterzeichnung reicht hier nicht aus.
- Zulässige Verträge: Maklerverträge, Mietverträge, Verwaltungsverträge, NDAs und Reservierungsvereinbarungen können in der Regel elektronisch mit FES oder QES unterzeichnet werden.
- Vorteile nutzen: Elektronische Signaturen beschleunigen Prozesse um durchschnittlich 5-7 Tage, ermöglichen ortsunabhängiges Arbeiten und erhöhen die Rechtssicherheit durch lückenlose Dokumentation.
Rechtlicher Rahmen: Digitalisierung und Immobilienwesen
Das deutsche Immobilienwesen ist traditionell stark formgebunden. Ziel dieser strengen Formvorschriften ist es, die wirtschaftliche Tragweite von Immobiliengeschäften deutlich zu machen und die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Gleichzeitig steht das Rechtssystem unter dem Druck, elektronische Prozesse zu ermöglichen und an moderne Geschäftsrealitäten anzupassen.
Die rechtliche Grundlage für elektronische Signaturen findet sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch in der europäischen eIDAS-Verordnung. Während das BGB die nationalen Formvorschriften regelt, schafft die eIDAS-Verordnung (Verordnung EU Nr. 910/2014) einen europaweit einheitlichen Rahmen für elektronische Identifizierung und Signaturen.
Grundsätzlich gilt: Digitale Signaturen sind in Deutschland rechtlich anerkannt, sofern sie die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Entscheidend ist dabei stets die Frage, welche Form ein konkreter Vertrag erfordert.
Die wichtigsten rechtlichen Quellen sind:
Schriftform, Textform und elektronische Form im Überblick
Schriftform nach § 126 BGB
Die Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift auf Papier. Alternativ kann sie durch die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ersetzt werden. Nur die QES ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
- § 126 Abs. 3 BGB bestimmt ausdrücklich: Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so genügt dieser Form die elektronische Form, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Textform nach § 126b BGB
Die Textform ist deutlich weniger streng. Sie setzt lediglich voraus, dass der Inhalt in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten wird. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. E-Mails, PDFs oder elektronische Dokumente genügen in der Regel.
Elektronische Form nach § 126a BGB
Die elektronische Form ersetzt die Schriftform, wenn das Gesetz dies zulässt. Voraussetzung ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Für das Immobilienwesen bedeutet das: Entscheidend ist immer, ob das Gesetz ausdrücklich die Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung verlangt.
Arten elektronischer Signaturen
Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Arten elektronischer Signaturen, die auch im deutschen Immobilienwesen relevant sind.
Einfache elektronische Signatur (EES)
Die EES umfasst einfache Formen wie eingetippte Namen oder eingescannte Unterschriften. Sie besitzt nur eine geringe Beweiskraft und eignet sich im Immobilienwesen lediglich für formfreie oder vorbereitende Dokumente.
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
Die FES ist eindeutig einem Unterzeichner zugeordnet, mit dem Dokument verknüpft und erkennt nachträgliche Änderungen. Sie bietet eine hohe Beweiskraft und ist für viele immobilienwirtschaftliche Prozesse ausreichend.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die QES erfüllt die höchsten rechtlichen Anforderungen. Sie setzt eine geprüfte Identität des Unterzeichners voraus und ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Immer wenn das Gesetz Schriftform verlangt, ist die QES erforderlich.
Vergleich der Signaturarten im Immobilienwesen
Signaturart | EES (Einfache elektronische Signatur) | FES (Fortgeschrittene elektronische Signatur) | QES (Qualifizierte elektronische Signatur) |
|---|---|---|---|
Rechtliche Anerkennung | Geringe Beweiskraft | Hohe Beweiskraft, für formfreie Verträge ausreichend | Der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 126 Abs. 3 BGB) |
Anwendung im Immobilienwesen | Vorbereitende Dokumente, interne Notizen | Maklerverträge, Mietverträge (ohne Schriftformerfordernis), Verwaltungsverträge, NDAs | Alle Verträge mit Schriftformerfordernis, langfristige Mietverträge |
Beispiel | E-Mail mit eingetipptem Namen | Maklervertrag per FES signiert | Befristeter Mietvertrag mit Schriftformklausel |
Welche Immobilienverträge können elektronisch unterschrieben werden?
Nicht alle Vereinbarungen im Immobilienwesen unterliegen denselben Formvorschriften. Eine differenzierte Betrachtung ist daher unerlässlich.
Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung
Viele Vereinbarungen in der Immobilienwirtschaft können elektronisch unterzeichnet werden, etwa:
- Maklerverträge (in der Regel formfrei, FES ausreichend)
- Mietverträge (bei unbefristeten Verträgen meist formfrei; befristete Verträge können Schriftform erfordern → dann QES)
- Verwaltungsverträge zwischen Eigentümern und Hausverwaltungen
- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) im Rahmen von Immobilienverkäufen oder -projekten
- Reservierungsvereinbarungen vor Vertragsabschluss
Hier reicht häufig die Textform oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) aus.
Vereinbarungen mit Schriftformerfordernis
Vereinbarungen, die der Schriftform unterliegen, können elektronisch nur mit QES abgeschlossen werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Langfristige oder befristete Mietverträge mit Schriftformklausel
- Bestimmte Änderungsvereinbarungen zu Bestandsverträgen
- Bürgschaften im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen
Gut zu wissen!
Mit einer eIDAS-konformen Signaturlösung können Immobilienverwaltungen ihre Vertragsprozesse um durchschnittlich 5-7 Tage beschleunigen. Die revisionssichere Archivierung und lückenlose Audit-Trails ermöglichen zudem eine bessere Compliance-Dokumentation.
Notariell beurkundungspflichtige Vereinbarungen
Kaufverträge über Grundstücke und Immobilien (§ 311b BGB) müssen weiterhin notariell beurkundet werden. Eine rein elektronische Vertragsunterzeichnung ist hier nicht ausreichend. Digitale Signaturen können jedoch vorbereitende Dokumente, Vollmachten oder Nebenvereinbarungen unterstützen.
Achtung!
Immobilienkaufverträge müssen zwingend notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Eine rein elektronische Unterzeichnung – selbst mit QES – ist nicht ausreichend und führt zur Nichtigkeit des Vertrags. Die notarielle Beurkundung kann derzeit nicht durch elektronische Signaturen ersetzt werden.
Digitale Signaturen können jedoch vorbereitende Dokumente, Vollmachten oder Nebenvereinbarungen unterstützen.
Die BGH-Rechtsprechung bestätigt diese strikte Formvorschrift. Auch modernste elektronische Signaturen können die notarielle Beurkundung bei Grundstückskaufverträgen nicht ersetzen. Das Beurkundungserfordernis dient dem Schutz vor übereilten Entscheidungen und der notariellen Beratungspflicht.
Vorteile der elektronischen Vertragsunterzeichnung in der Immobilienwirtschaft
Die elektronische Vertragsunterzeichnung bietet erhebliche Vorteile für alle Beteiligten im Immobilienwesen:
Schnellere Vertragsabschlüsse
Verträge können innerhalb von Minuten statt Tagen unterzeichnet werden. Besonders bei zeitkritischen Transaktionen (z. B. Reservierungen, Maklerverträge) entsteht ein klarer Wettbewerbsvorteil.
Ortsunabhängige Unterzeichnung
Vertragsparteien können von überall aus signieren – besonders wertvoll bei internationalen Investoren, Projektentwicklern oder dezentralen Teams in der Immobilienverwaltung.
Höhere Prozesssicherheit
Durch Audit-Trails und Zeitstempel wird jeder Schritt dokumentiert. Nachträgliche Manipulationen werden erkannt. Die Beweiskraft bei FES und QES ist höher als bei handschriftlichen Unterschriften.
Bessere Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
Alle Versionen, Änderungen und Signaturen werden automatisch protokolliert. Das erleichtert Audits, Compliance-Prüfungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
Geringerer administrativer Aufwand
Kein Ausdrucken, Versenden, Scannen oder physisches Archivieren mehr. Reduzierte Papier- und Versandkosten. Automatisierte Workflows beschleunigen Genehmigungsprozesse.
Umweltfreundlichkeit
Weniger Papierverbrauch, reduzierter CO₂-Fußabdruck durch entfallende Postversendungen.
Insbesondere Immobilienverwaltungen und Unternehmen profitieren von standardisierten elektronischen Prozessen. Studien zeigen, dass Unternehmen durch den Einsatz elektronischer Signaturen ihre Vertragszyklen um bis zu 80 % verkürzen können.
Risiken und rechtliche Fallstricke
Trotz aller Vorteile bestehen Risiken, wenn falsche Signaturarten verwendet oder Formvorschriften missachtet werden. Besonders problematisch sind:
Unzulässige elektronische Unterzeichnung beurkundungspflichtiger Vereinbarungen
Wird ein Grundstückskaufvertrag ohne notarielle Beurkundung nur elektronisch unterzeichnet, ist der Vertrag nichtig (§ 311b BGB). Dies kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen.
Fehlende oder unzureichende Identifizierung der Unterzeichner
Bei FES und insbesondere QES muss die Identität des Unterzeichners zweifelsfrei festgestellt werden. Mängel in der Identitätsprüfung können die Rechtswirksamkeit gefährden.
Unzureichende Archivierung elektronischer Dokumente
Elektronisch signierte Verträge müssen revisionssicher archiviert werden. Die bloße Speicherung auf einem lokalen Computer reicht nicht aus. Es müssen Audit-Trails, Zeitstempel und digitale Zertifikate dauerhaft nachweisbar bleiben.
Verwechslung von Signaturarten
Die Verwendung einer EES oder FES, wenn rechtlich eine QES erforderlich ist, führt zur Unwirksamkeit des Vertrags.
Wichtig!
Eine rechtliche Prüfung der jeweiligen Vertragsart ist unerlässlich. Im Zweifelsfall sollten Unternehmen juristischen Rat einholen oder auf eIDAS-konforme Signaturlösungen setzen, die automatisch die richtige Signaturstufe empfehlen.
Digitale Vertragsprozesse in der Praxis
Moderne eIDAS-konforme Signaturlösungen wie Yousign (bald Youtrust) unterstützen Unternehmen, Immobilienverwaltungen und Projektbeteiligte dabei, elektronische Unterzeichnungen rechtskonform umzusetzen.
In der Praxis empfiehlt sich ein strukturierter Prozess:
1. Prüfung der Formvorschriften
Vor der Wahl der Signaturart muss klar sein, welche rechtlichen Anforderungen gelten:
- Ist der Vertrag formfrei?
- Gilt Textform, Schriftform oder notarielle Beurkundung?
- Welche gesetzlichen Ausnahmen gibt es?
2. Auswahl der passenden Signaturart
Je nach Ergebnis der Prüfung:
- Formfrei → EES oder FES ausreichend
- Schriftform → QES erforderlich
- Notarielle Beurkundung → elektronische Signatur nicht ausreichend
3. Sichere Identifizierung der Unterzeichner
Insbesondere bei QES ist eine zuverlässige Identitätsprüfung zwingend erforderlich:
- Video-Identifikation
- eID-basierte Identifikation
- Post-Ident-Verfahren
4. Revisionssichere Archivierung
Alle signierten Dokumente müssen zusammen mit:
- Audit-Trails
- Zeitstempeln
- Zertifikaten
- Identitätsnachweisen
dauerhaft und manipulationssicher gespeichert werden.
5. Transparente Dokumentation
Für Audits, Compliance-Prüfungen und rechtliche Auseinandersetzungen muss jederzeit nachvollziehbar sein:
- Wer hat wann unterschrieben?
- Mit welcher Signaturart?
- Welche Identitätsprüfung wurde durchgeführt?
Yousign: Rechtssichere elektronische Signaturen für das Immobilienwesen
Yousign (bald Youtrust) bietet eIDAS-konforme Signaturlösungen, die speziell auf die Bedürfnisse der Immobilienwirtschaft zugeschnitten sind:
- Alle Signaturstufen verfügbar: EES, FES und QES je nach rechtlicher Anforderung
- Integrierte Identitätsprüfung: Video-Ident, eID-Integration
- Revisionssichere Archivierung: Automatische Speicherung aller Beweismittel
- Lückenlose Audit-Trails: Vollständige Nachvollziehbarkeit aller Signaturvorgänge
- DSGVO-konform: Höchste Datenschutzstandards für sensible Immobilientransaktionen
Mit Yousign könnenMaklerverträge,Mietverträge,Verwaltungsverträge und weitere immobilienwirtschaftliche Vereinbarungen rechtssicher und effizient digital abgeschlossen werden.
Digital durchstarten?
Testen Sie 14 Tage kostenlos die Vorteile der E-Signatur für Ihr Immobiliengeschäft.

Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Entwicklungen
Die deutsche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren mehrfach die Anforderungen an elektronische Signaturen präzisiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Urteilen aus 2024 klargestellt:
- Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) muss den technischen Anforderungen der eIDAS-Verordnung vollständig entsprechen (BGH, Urteil vom 15.05.2024, Az. VIII ZR 52/23)
- Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist auch für die elektronische Form die ordnungsgemäße Übermittlung entscheidend (BGH, Urteil vom 27.11.2024, Az. VIII ZR 159/23)
- Die Weitergabe von Signaturkarten mit PIN kann die Rechtswirksamkeit der Signatur beeinträchtigen
Diese Rechtsprechung unterstreicht die Notwendigkeit, eIDAS-konforme Signaturlösungen zu verwenden, die die Identität der Unterzeichner zweifelsfrei prüfen und dokumentieren.
Gut zu wissen!
Die EU arbeitet an der Weiterentwicklung der eIDAS-Verordnung (eIDAS 2.0), die weitere Vereinfachungen und eine europaweite digitale Identität (European Digital Identity Wallet) bringen soll. Diese Entwicklungen werden auch das deutsche Immobilienwesen betreffen.
FAQ – Häufige Fragen zur elektronischen Vertragsunterzeichnung im Immobilienwesen
Sind elektronische Signaturen im Immobilienwesen rechtsgültig?
Ja, elektronische Signaturen sind im deutschen Immobilienwesen rechtsgültig, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Bei formfreien Verträgen genügt eine FES, bei Verträgen mit Schriftformerfordernis ist eine QES erforderlich. Kaufverträge über Grundstücke müssen weiterhin notariell beurkundet werden.
Wann ist eine QES erforderlich?
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz Schriftform vorschreibt (§ 126 BGB). Dies betrifft beispielsweise befristete Mietverträge, bestimmte Änderungsvereinbarungen und Verträge mit expliziter Schriftformklausel. Die QES ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Können Immobilienkaufverträge elektronisch unterschrieben werden?
Nein, Kaufverträge über Grundstücke und Immobilien müssen gemäß § 311b BGB zwingend notariell beurkundet werden. Eine rein elektronische Unterzeichnung – selbst mit QES – ist nicht ausreichend und führt zur Nichtigkeit des Vertrags. Die notarielle Beurkundung kann derzeit nicht durch elektronische Signaturen ersetzt werden.
Welche Rolle spielt die eIDAS-Verordnung?
Die eIDAS-Verordnung (Verordnung EU Nr. 910/2014) definiert europaweit die rechtlichen Anforderungen an elektronische Signaturen. Sie unterscheidet drei Signaturarten (EES, FES, QES) und legt fest, dass eine QES in allen EU-Mitgliedstaaten der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Für Deutschland bedeutet dies, dass QES die Schriftform nach § 126 BGB erfüllt.
Was ist der Unterschied zwischen FES und QES?
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) ist eindeutig einem Unterzeichner zugeordnet und erkennt nachträgliche Änderungen. Sie bietet hohe Beweiskraft, ist aber nicht zwingend mit einer qualifizierten Identitätsprüfung verbunden. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) erfüllt zusätzlich strengste Sicherheits- und Identitätsprüfungsanforderungen und ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. QES ist erforderlich, wenn das Gesetz Schriftform vorschreibt.
Wie wird die Identität bei einer QES geprüft?
Bei der Erstellung einer QES muss die Identität des Unterzeichners durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter geprüft werden. Gängige Verfahren sind Video-Identifikation, eID-basierte Identifikation (elektronischer Personalausweis) oder Post-Ident-Verfahren. Die Identitätsprüfung muss den Anforderungen der eIDAS-Verordnung entsprechen.
Wichtig zu beachten
Die elektronische Vertragsunterzeichnung eröffnet im deutschen Immobilienwesen erhebliche Effizienzpotenziale. Viele Vereinbarungen können heute bereits elektronisch abgeschlossen werden, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Gleichzeitig bleibt das Immobilienrecht eines der formstrengsten Rechtsgebiete, weshalb eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Vertragsart unerlässlich ist.
Im Unterschied zu allgemeinen Beiträgen zur elektronischen Signatur legt dieser Artikel den Fokus gezielt auf immobilienrechtliche Besonderheiten, insbesondere auf gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse, notarielle Beurkundung und die praktische Umsetzung in der Immobilienwirtschaft. Wer elektronische Unterzeichnungen rechtssicher einsetzen möchte, sollte auf eIDAS-konforme Lösungen setzen, die:
- die Identität der Unterzeichner zuverlässig prüfen
- eine revisionssichere Archivierung ermöglichen
- klare Audit-Trails bereitstellen
- alle drei Signaturstufen (EES, FES, QES) unterstützen
Hier setzen moderne Signaturlösungen wie Yousign (bald Youtrust) an: Sie unterstützen Unternehmen, Immobilienverwaltungen und Projektbeteiligte dabei, elektronische Unterzeichnungen rechtskonform umzusetzen und gleichzeitig effiziente, transparente Vertragsprozesse im Immobilienwesen zu etablieren.
Richtig eingesetzt wird die elektronische Vertragsunterzeichnung so zu einem zentralen Instrument moderner Immobilienprozesse – effizient, nachvollziehbar und rechtlich belastbar.
Dieses Dokument wird nur zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. Wir übernehmen weder eine Garantie für deren Vollständigkeit noch für deren Aktualität im Hinblick auf die geltenden Vorschriften. Schließlich ist dies kein Ersatz für eine Rechtsberatung.
Digital durchstarten im Immobilienwesen?
Nutzen Sie heute noch die elektronische Signatur für rechtssichere, schnelle und transparente Vertragsprozesse.






