Ab 2026 gelten neue Regelungen für den Vorsteuerabzug in Deutschland. Die Änderungen betreffen vor allem den Zeitpunkt der Geltendmachung und die verschärften Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen. Für Unternehmer bedeutet das: Wer seine Prozesse nicht anpasst, riskiert die Ablehnung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt – mit erheblichen Folgen für die Liquidität.
Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorbereitung können Sie nicht nur die neuen Anforderungen des UStG erfüllen, sondern auch Ihre Umsatzsteuer-Rückforderung optimieren. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Änderungen ab 2026, zeigt Ihnen bewährte Strategien zur Liquiditätsoptimierung und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Kleinunternehmer, Regelbesteuerer und Unternehmen mit gemischter Nutzung.
Zusammenfassung in Kürze:
- Zeitpunkt: Ab dem 1. Januar 2028 ist der Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerern erst nach Zahlungseingang möglich – nicht mehr bei Rechnungseingang.
- Rechnungspflicht: Alle Pflichtangaben nach §14 UStG müssen vollständig vorliegen. Fehlende Angaben führen zur Ablehnung des Vorsteuerabzugs.
- Meldeschwellen: Ab einer Zahllast von 2.000 € im Vorjahr sind Umsatzsteuervoranmeldungen Pflicht (vierteljährlich ab 2.001 €, monatlich ab 9.001 €).
- Optimierung: Digitale Rechnungsverarbeitung und systematische Dokumentation der Leistungserbringung reduzieren Fehlerquellen um bis zu 60 %.
- Archivierung: Belege müssen gemäß §147 AO revisionssicher aufbewahrt werden: Bücher und Jahresabschlüsse für 10 Jahre, Rechnungen und Buchungsbelege für 8 Jahre (Änderung ab 2025).
Was ist der Vorsteuerabzug und warum ist er wichtig?
Der Vorsteuerabzug ist eines der wichtigsten Instrumente im deutschen Umsatzsteuersystem. Er ermöglicht Unternehmern, die ihnen von anderen Unternehmen berechnete Umsatzsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen.
Grundprinzip:
Wenn Sie als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen einkaufen, zahlen Sie zunächst die Umsatzsteuer an Ihren Lieferanten. Diese Vorsteuer können Sie beim Finanzamt geltend machen und so Ihre eigene Steuerlast reduzieren. Der Vorsteuerabzug sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer für Unternehmer neutral bleibt und nur der Endverbraucher die Steuer trägt.
Beispiel:
Sie kaufen Büromaterial für 1.190 Euro brutto (1.000 Euro netto + 190 Euro Umsatzsteuer). Diese 190 Euro Vorsteuer können Sie mit Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen. Verkaufen Sie anschließend eine Dienstleistung für 2.380 Euro brutto (2.000 Euro netto + 380 Euro Umsatzsteuer), müssen Sie nur 190 Euro ans Finanzamt abführen (380 Euro minus 190 Euro Vorsteuer).
Warum der Vorsteuerabzug Ihre Liquidität beeinflusst
Der Vorsteuerabzug wirkt sich direkt auf Ihren Cashflow aus. Je schneller Sie die Vorsteuer geltend machen können, desto besser für Ihre Liquidität. Die Änderungen ab 2026 betreffen genau diesen Zeitpunkt und die damit verbundenen Bedingungen – was für viele Unternehmer eine Anpassung ihrer Buchhaltungsprozesse erforderlich macht.
Die wichtigsten Änderungen beim Vorsteuerabzug ab 2026
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Die größte Neuerung
Die bedeutendste Änderung betrifft den Zeitpunkt, zu dem Sie den Vorsteuerabzug geltend machen können. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und den Anpassungen des BMF (Bundesministerium der Finanzen) ergeben sich folgende Neuerungen:
Grundregel ab 2026: Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem sowohl die Leistung erbracht wurde als auch eine ordnungsgemäße Rechnung nach §14 UStG vorliegt.
Ab dem 1. Januar 2028 zusätzlich: Für Rechnungen von Unternehmern, die die Ist-Versteuerung anwenden (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten), kann der Vorsteuerabzug erst nach Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden – nicht mehr bereits bei Rechnungseingang.
Gut zu wissen
Bisher konnten Unternehmer den Vorsteuerabzug teilweise schon bei Rechnungseingang geltend machen, selbst wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht war oder die Zahlung noch ausstand. Diese Praxis wird durch die BMF-Schreiben vom September 2024 und die geplante Gesetzesänderung ab 2028 eingeschränkt.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen Rechnungen von Ist-Versteuerern einen Hinweis auf diese Besteuerungsart enthalten (neue Pflichtangabe nach §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG). Fehlt dieser Hinweis, kann der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger verzögert werden. Das BMF plant eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger, die Details sind jedoch noch nicht final veröffentlicht.
Verschärfte Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen
Die Finanzverwaltung legt ab 2026 strengere Maßstäbe an, was als ordnungsgemäße Rechnung nach §14 UStG gilt. Alle Pflichtangaben müssen vollständig und korrekt sein:
Pflichtangabe nach §14 UStG | Anforderung ab 2026 | Wichtige Hinweise |
|---|---|---|
Name und Anschrift | Vollständige Angaben von Leistungserbringer und Leistungsempfänger | Keine Abkürzungen oder unvollständige Adressen akzeptiert |
Steuernummer oder USt-IdNr. | Steuernummer oder USt-IdNr. | Bei innergemeinschaftlichen Geschäften: USt-IdNr. verpflichtend |
Rechnungsnummer | Fortlaufend und einmalig vergeben | Keine Doppelvergabe, lückenlose Nummerierung erforderlich |
Leistungszeitpunkt | Genaue Angabe oder Leistungszeitraum | Bei Dauerleistungen: Leistungszeitraum präzise angeben |
Leistungsbeschreibung | Detailliert und nachvollziehbar | Pauschale Bezeichnungen wie "Dienstleistung" reichen nicht aus |
Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag | Separat ausgewiesen nach Steuersätzen | Bruttobeträge allein sind unzureichend |
Hinweis Ist-Versteuerung (ab 2028) | Neue Pflichtangabe bei Ist-Versteuerern | "Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten abgeführt" |
Achtung
Fehlt auch nur eine dieser Pflichtangaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Die Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger wird ab 2026 restriktiver ausgelegt. Fordern Sie bei unvollständigen Rechnungen sofort eine Korrektur an – berichtigte Rechnungen wirken rückwirkend.
So optimieren Sie Ihren Vorsteuerabzug 2026
Strategie 1: Prüfen Sie alle Eingangsrechnungen systematisch
Implementieren Sie einen Prüfprozess für alle Eingangsrechnungen, bevor Sie den Vorsteuerabzug geltend machen:
- Kontrollieren Sie alle Pflichtangaben nach §14 UStG
- Gleichen Sie die USt-IdNr. über das BZSt-Online-Portal ab
- Dokumentieren Sie die Leistungserbringung (Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, E-Mails)
- Archivieren Sie alle Belege revisionssicher gemäß §147 AO
Strategie 2: Optimieren Sie den Zeitpunkt der Leistungserbringung
Da der Vorsteuerabzug ab 2026 an die tatsächliche Leistungserbringung gekoppelt ist, sollten Sie:
- Teilleistungen vertraglich vereinbaren und dokumentieren
- Abschlagszahlungen mit klaren Leistungsmeilensteinen verknüpfen
- Lieferscheine und Abnahmeprotokolle sorgfältig archivieren
- Den Leistungszeitpunkt in der Buchhaltung präzise erfassen
Strategie 3: Nutzen Sie digitale Rechnungsverarbeitung
Die elektronische Rechnungsverarbeitung bietet entscheidende Vorteile für den Vorsteuerabzug:
- Automatische Prüfung auf Vollständigkeit der Pflichtangaben nach §14 UStG
- Digitale Archivierung für 10 Jahre (Bücher) bzw. 8 Jahre (Rechnungen) gemäß §147 AO
- Schnellere Bearbeitung und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
- Reduzierung von Fehlerquellen um bis zu 60 %
- Validierung der USt-IdNr. in Echtzeit
Mit der E-Rechnung-Pflicht ab 2025 für B2B-Transaktionen sind viele Unternehmen ohnehin zur Umstellung verpflichtet. Nutzen Sie diese Gelegenheit zur Prozessoptimierung und zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs.
Strategie 4: Planen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung strategisch
Je nach Ihrem Umsatz sind Sie zu monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen verpflichtet. Mit der richtigen Planung optimieren Sie Ihre Liquidität:
Seuils für 2026:
- Zahllast ≤ 2.000 €: Befreiung von Voranmeldungen (nur Jahreserklärung)
- Zahllast 2.001 - 9.000 €: Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung
- Zahllast > 9.000 €: Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
Dauerfristverlängerung nutzen: Sie können beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen, die Ihnen einen Monat mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung gibt. Dies verbessert Ihre Liquiditätsplanung, erfordert aber eine Sondervorauszahlung von 1/11 der jährlichen Zahllast.
Tipp
Die Dauerfristverlängerung gibt Ihnen einen Monat mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung. Dies verbessert Ihre Liquiditätsplanung erheblich und gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Erfassung aller Vorsteuern. Die Sondervorauszahlung wird am Jahresende verrechnet, sodass keine tatsächlichen Mehrkosten entstehen.
Sonderfälle beim Vorsteuerabzug
Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG
Kleinunternehmer nach §19 UStG (Gesamtumsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro ab 2025) sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.
Vorteil: Vereinfachte Buchhaltung, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
Nachteil: Kein Vorsteuerabzug möglich, was bei hohen Investitionen nachteilig sein kann
Wechsel zur Regelbesteuerung
Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln, können Sie ab dem Zeitpunkt des Wechsels den Vorsteuerabzug nutzen. Der Wechsel muss zu Beginn des Jahres erfolgen und dem Finanzamt gemeldet werden.
Achtung bei Kleinunternehmern
Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung ist für 5 Jahre bindend. Prüfen Sie vorab genau, ob sich der Vorsteuerabzug für Ihr Geschäftsmodell lohnt. Berücksichtigen Sie dabei:
- Ihre geplanten Investitionen
- Den administrativen Mehraufwand
- Die Auswirkungen auf Ihre Preisgestaltung
Teilweise vorsteuerabzugsberechtigt
Bei gemischter Nutzung (unternehmerisch und privat) oder bei teilweise steuerfreien Umsätzen nach §4 UStG ist der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich. Die Berechnung erfolgt nach dem Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel.
Beispiel:
Ein Immobilienmakler nutzt sein Büro zu 70 % für unternehmerische Zwecke und zu 30 % privat. Er kann nur 70 % der Vorsteuer auf Büroausstattung und Miete geltend machen.
Reverse-Charge-Verfahren nach §13b UStG
Bei bestimmten Leistungen (Bauleistungen, Lieferungen von Gas/Strom, bestimmte Edelmetalle) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß §13b UStG. Sie können diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen – das Verfahren ist somit liquiditätsneutral.
Voraussetzungen:
- Beide Parteien müssen Unternehmer sein
- Leistung muss in den Katalog des §13b UStG fallen
- Rechnung muss ausdrücklichen Hinweis auf Reverse-Charge enthalten
- Eintrag in Zeile 48 bzw. 52-59 der Umsatzsteuervoranmeldung
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Bei Käufen aus anderen EU-Ländern zahlen Sie keine Umsatzsteuer an den Lieferanten, sondern melden den Erwerb in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung an. Gleichzeitig können Sie die Vorsteuer sofort abziehen.
Wichtig:
- Gültige USt-IdNr. beider Vertragspartner erforderlich
- Eintrag in die Zusammenfassende Meldung (ZM)
- Dokumentation des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Nachweis der Warenbeförderung ins Inland
Risiken und Kontrollen durch das Finanzamt
Betriebsprüfung vorbereiten
Das Finanzamt kann im Rahmen einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) alle Vorsteuerabzüge der letzten 4 Jahre überprüfen. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfungsfrist auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden. Halten Sie folgende Dokumente bereit:
- Alle Eingangsrechnungen im Original (elektronisch oder papierbasiert)
- Nachweise der Leistungserbringung (Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, Verträge)
- Dokumentation der Validierung von USt-IdNr.
- Archivierungsprotokolle für Bücher und Jahresabschlüsse (10 Jahre) sowie Rechnungen und Buchungsbelege (8 Jahre ab 2025)
- Dokumentation der Aufteilung bei gemischter Nutzung
- Nachweis über Zahlungen bei Ist-Versteuerern (ab 2028)
Häufige Beanstandungen und Sanktionen
Typische Beanstandungen bei Prüfungen:
- Unvollständige Rechnungen (fehlende Pflichtangaben nach §14 UStG)
- Fehlende Nachweise über Leistungserbringung
- Gemischte Nutzung (privat/beruflich) nicht oder falsch dokumentiert
- Verspätete oder fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen
- Vorsteuerabzug bei ausgeschlossenen Aufwendungen (§15 Abs. 1a UStG)
Mögliche Sanktionen:
- Versagung des Vorsteuerabzugs für betroffene Positionen
- Nachzahlungen zuzüglich Zinsen (0,15 % pro Monat = 1,8 % p.a.)
- Versäumniszuschlag bei verspäteter Abgabe
- In schwerwiegenden Fällen: Verdacht auf Steuerhinterziehung
Achtung
Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Finanzamt nicht nur den Vorsteuerabzug verweigern, sondern auch Nachzahlungen plus Zinsen sowie Strafzuschläge verhängen. In Fällen vorsätzlicher Falschangaben drohen strafrechtliche Konsequenzen. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern unerlässlich.
Checkliste: Vorsteuerabzug 2026 korrekt umsetzen
- Rechnungsprüfung optimieren: Implementieren Sie ein digitales System zur automatischen Prüfung aller Pflichtangaben nach §14 UStG. Validieren Sie alle USt-IdNr. über das BZSt-Portal.
- Leistungserbringung dokumentieren: Sammeln Sie systematisch Nachweise über den Zeitpunkt der Leistungserbringung (Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, E-Mails, Verträge).
- USt-IdNr. validieren: Prüfen Sie alle Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Ihrer Lieferanten über das BZSt-Portal und dokumentieren Sie die Validierung.
- Digitale Archivierung einrichten: Stellen Sie die revisionssichere Aufbewahrung aller Unterlagen sicher: Bücher und Jahresabschlüsse für 10 Jahre, Rechnungen und Buchungsbelege für 8 Jahre (ab 2025). Beachten Sie die Anforderungen der GoBD.
- Fristen beachten: Beachten Sie die Fristen für die Rechnungsstellung und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (10. des Folgemonats bzw. bei Dauerfristverlängerung 10. des übernächsten Monats).
- Ist-Versteuerer identifizieren: Ab 2028: Prüfen Sie, ob Ihre Lieferanten Ist-Versteuerer sind und fordern Sie entsprechende Hinweise auf Rechnungen ein.
- Bei Unsicherheiten: Steuerberater konsultieren: Die Änderungen ab 2026 sind komplex. Lassen Sie sich bei größeren Investitionen oder komplexen Sachverhalten (z.B. innergemeinschaftliche Umsätze, Reverse-Charge, gemischte Nutzung) beraten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Vorsteuerabzug rückwirkend korrigieren?
Ja, Korrekturen sind möglich, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (in der Regel 4 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres). Sie müssen jedoch die korrigierte Rechnung nach §14 UStG und die Nachweise für die tatsächliche Leistungserbringung vorlegen. Die Korrektur erfolgt über eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung.
Was passiert, wenn eine Rechnung nicht alle Pflichtangaben enthält?
Das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug verweigern. Sie sollten den Lieferanten umgehend um eine korrigierte Rechnung bitten. Die Berichtigung wirkt rückwirkend, wenn sie zeitnah erfolgt und die ursprüngliche Rechnung eindeutig zugeordnet werden kann. Bewahren Sie beide Versionen auf.
Gilt die Änderung auch für Kleinbetragsrechnungen?
Ja, die Regelungen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs gelten grundsätzlich auch für Kleinbetragsrechnungen. Allerdings gelten für Rechnungen bis 250 Euro vereinfachte Anforderungen nach §33 UStDV. Auch hier müssen aber die wesentlichen Angaben (Name/Anschrift, Datum, Bruttoentgelt, Steuersatz) enthalten sein.
Wie wirkt sich das Reverse-Charge-Verfahren auf den Vorsteuerabzug aus?
Beim Reverse-Charge nach §13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Er kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, sodass das Verfahren in der Regel liquiditätsneutral ist. Sie müssen sowohl die Steuerschuld als auch den Vorsteuerabzug in derselben Umsatzsteuervoranmeldung erklären.
Muss ich für alle Geschäftsjahre ab 2026 die neuen Regeln anwenden?
Die Änderungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung gelten ab dem 1. Januar 2026 für alle Vorsteuerabzüge, unabhängig davon, wann die Rechnung ausgestellt wurde. Die zusätzliche Regelung für Ist-Versteuerer (Vorsteuerabzug erst nach Zahlung) tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt der Geltendmachung in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Was gilt für innergemeinschaftliche Umsätze?
Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen gelten besondere Regelungen. Der Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe ist möglich, wenn Sie eine gültige USt-IdNr. haben und die Ware tatsächlich ins Inland befördert wurde. Sie müssen den Erwerb in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und können gleichzeitig die Vorsteuer abziehen. Zusätzlich ist eine Zusammenfassende Meldung (ZM) erforderlich.
Mit digitalen Tools den Vorsteuerabzug optimieren
Die Verwaltung des Vorsteuerabzugs wird ab 2026 anspruchsvoller. Digitale Lösungen helfen Ihnen, die neuen Anforderungen effizient umzusetzen und Ihre Liquidität zu optimieren.
Moderne Softwarelösungen für Vertragsmanagement und digitale Dokumentenverwaltung ermöglichen:
- Automatisierte Rechnungsprüfung auf Vollständigkeit aller Pflichtangaben nach §14 UStG
- Digitale Archivierung mit qualifiziertem Zeitstempel für 10 Jahre (Bücher) bzw. 8 Jahre (Rechnungen)
- Nachvollziehbare Dokumentation der Leistungserbringung
- Elektronische Signatur für Abnahmeprotokolle und Lieferscheine
- Automatische Validierung von USt-IdNr. über BZSt-Schnittstelle
- Erinnerungsfunktionen für Fristen der Umsatzsteuervoranmeldung
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Fazit
Die Änderungen beim Vorsteuerabzug ab 2026 und 2028 erfordern eine sorgfältige Vorbereitung. Mit den richtigen Prozessen und digitalen Tools können Sie nicht nur die neuen Anforderungen des UStG erfüllen, sondern auch Ihre Liquidität optimieren.
Die wichtigsten Erfolgsfaktoren sind:
- Systematische Prüfung aller Eingangsrechnungen auf Pflichtangaben nach §14 UStG
- Sorgfältige Dokumentation der Leistungserbringung
- Digitalisierung der Rechnungsverarbeitung und Archivierung
- Frühzeitige Anpassung an die Ist-Versteuerer-Regelung ab 2028
Nutzen Sie die Digitalisierung als Chance, um Ihre Prozesse effizienter zu gestalten und Fehlerquellen zu minimieren. Mit der richtigen Vorbereitung sichern Sie sich den Vorsteuerabzug und vermeiden teure Beanstandungen durch das Finanzamt.
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