5 min

Elektronische Signatur: Der vollständige Leitfaden für Unternehmen

Elektronische Signatur_ Der vollständige Leitfaden für Unternehmen

Entdecken Sie die elektronische Signatur von Yousign

Testen Sie 14 Tage kostenlos unsere sichere, rechtskonforme und benutzerfreundliche eSignatur-Lösung.

Die elektronische Signatur hat die Art und Weise, wie Unternehmen Verträge und Dokumente unterzeichnen, grundlegend verändert. Von einfachen E-Mails bis zu hochsicheren Transaktionen – digitale Unterschriften ermöglichen schnellere Verfahren, niedrigere Kosten und vollständige Rechtssicherheit. Doch welche Art der elektronischen Signatur eignet sich für welchen Zweck? Dieser Leitfaden erklärt die drei Sicherheitsstufen, die rechtlichen Anforderungen und die praktische Anwendung.

Zusammenfassung in Kürze:

  • Drei Sicherheitsstufen: Einfache (EES), Fortgeschrittene (FES) und Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) bieten unterschiedliche Rechtssicherheit und Authentifizierungsverfahren
  • eIDAS-Verordnung: Der europäische Rechtsrahmen garantiert die grenzüberschreitende Anerkennung elektronischer Signaturen seit 1. Juli 2016 in allen EU-Mitgliedstaaten
  • Schriftform digital: Nur die QES ersetzt die handschriftliche Unterschrift gemäß § 126a BGB vollständig und hat dieselbe Rechtswirkung
  • Praktische Anwendung: 80% der Geschäftsdokumente können mit FES rechtskonform signiert werden – die optimale Balance zwischen Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit
  • Archivierung & Beweiswert: Standards wie PAdES und revisionssichere Aufbewahrung nach GoBD sichern langfristigen Beweiswert über 8-10 Jahre

Was ist eine elektronische Signatur?

Eine elektronische Signatur (auch e-Signatur oder digitale Unterschrift) ist ein elektronisches Verfahren, mit dem eine Person ihre Zustimmung zu einem Dokument oder einer Transaktion ausdrückt. Im Gegensatz zur handschriftlichen Unterschrift erfolgt der Prozess vollständig digital.

Die rechtliche Grundlage bildet die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die seit dem 1. Juli 2016 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Diese Verordnung definiert drei Sicherheitsstufen elektronischer Signaturen und garantiert deren rechtliche Anerkennung in der gesamten Europäischen Union.

Wichtig

Eine elektronische Signatur ist mehr als eine eingescannte Unterschrift. Sie beinhaltet kryptografische Technologien, die die Identität des Unterzeichners nachweisen und Manipulationen am Dokument erkennbar machen.

Die drei Arten elektronischer Signaturen nach eIDAS

Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Sicherheitsstufen, die sich in Authentifizierung, technischer Umsetzung und Rechtswirkung unterscheiden:

Signaturtyp

Authentifizierung

Rechtswert

Typische Anwendung

EES (Einfache Elektronische Signatur)

Keine oder minimal (z.B. E-Mail-Adresse)

Beweiskraft frei durch Gericht

Angebote, interne Freigaben, Newsletter-Zustimmung

FES (Fortgeschrittene Elektronische Signatur)

E-Mail + SMS OTP oder 2FA

Erhöhte Beweiskraft, keine gesetzliche Vermutung

Handelsverträge, NDAs, Standard-Arbeitsverträge

QES (Qualifizierte Elektronische Signatur)

Video-Ident oder eID (Personalausweis NFC)

Gleich handschriftlicher Unterschrift (§ 126a BGB)

Befristete Arbeitsverträge, Darlehensverträge, Jahresabschlüsse

1. Einfache Elektronische Signatur (EES)

Die Einfache Elektronische Signatur ist die grundlegendste Form. Dazu zählen:

  • Getippter Name in einer E-Mail
  • Angekreuztes Kästchen auf einer Webseite
  • Eingescannte handschriftliche Unterschrift (ohne Verschlüsselung)

Rechtlicher Status:

Die EES hat gemäß Artikel 25(1) der eIDAS-Verordnung grundsätzlich rechtliche Anerkennung – ihr darf die Wirksamkeit nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgesprochen werden. Allerdings hat sie keine Beweiskraftvermutung: Im Streitfall muss die unterzeichnende Partei nachweisen, dass sie tatsächlich unterschrieben hat.

Wann verwenden?

  • Dokumente mit geringem Risiko oder geringem finanziellen Wert
  • Interne Prozesse (Freigaben, Genehmigungen)
  • Erste Kontaktaufnahme oder unverbindliche Angebote

Achtung

Für rechtlich sensible Dokumente (Arbeitsverträge, Kredite) ist die EES nicht ausreichend, da die Abstreitbarkeit (Repudiation) sehr hoch ist.

2. Fortgeschrittene Elektronische Signatur (FES)

Die Fortgeschrittene Elektronische Signatur erfüllt zusätzliche Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 26 eIDAS:

  • Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet
  • Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners
  • Sie wird mit Daten erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle hält
  • Sie ist so mit den signierten Daten verknüpft, dass jede nachträgliche Änderung erkennbar ist

Technische Umsetzung:

Typischerweise erfolgt die Authentifizierung durch E-Mail-Verifizierung kombiniert mit SMS-OTP (One-Time-Password) oder Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA). Die Signatur wird mit einem elektronischen Zertifikat erstellt, das die Identität des Unterzeichners digital nachweist.

Wann verwenden?

Die FES ist der "Sweet Spot" für 80% der Geschäftsdokumente in deutschen Unternehmen – sie bietet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechtssicherheit, Benutzerfreundlichkeit und Kosten.

3. Qualifizierte Elektronische Signatur (QES)

Die Qualifizierte Elektronische Signatur ist die höchste Sicherheitsstufe und erfüllt alle Anforderungen der FES sowie zusätzlich:

  • Sie basiert auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen (gemäß Artikel 28 eIDAS)
  • Sie wird mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (QSCD) erstellt
  • Sie wird von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt (in Deutschland zertifiziert durch die Bundesnetzagentur)

Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Artikel 25(2), eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014

Gemäß Artikel 25(2) eIDAS und § 126a BGB hat die QES die gleiche rechtliche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Das bedeutet:

  • Sie erfüllt die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB)
  • Sie führt zur Beweislastumkehr im Prozess (Beweisumkehr)
  • Sie ist in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten anerkannt

Identifizierungsverfahren für QES:

  • Video-Ident: Identitätsprüfung per Videoanruf mit zertifiziertem Agenten (Dauer: 5-10 Minuten)
  • Auto-Ident: Automatisierte Prüfung via Smartphone-App mit NFC-Scan des Personalausweises
  • eID-Funktion: Nutzung der Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises mit AusweisApp2

Wann ist QES zwingend?

Gemäß § 126 BGB und Sondervorschriften ist die QES obligatorisch für:

  • Befristete Arbeitsverträge (§ 14 TzBfG – Vermeidung der Umwandlung in unbefristete Verträge)
  • Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 BGB)
  • Bürgschaften (§ 766 BGB – Schriftform erforderlich)
  • Jahresabschlüsse und Bilanzen von Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern
  • Öffentliche Ausschreibungen (E-Vergabe seit 2018)

Ausnahmen – QES nicht zulässig:

  • Kündigungen (§ 623 BGB): schriftlich in Papierform oder elektronisch mit QES möglich, aber Arbeitgeber verlangen oft Papierform
  • Immobilienkaufverträge (§ 311b BGB): notarielle Beurkundung zwingend

Achtung

Nicht jedes Dokument, das Schriftform erfordert, kann durch QES ersetzt werden. Bei notarieller Beurkundungspflicht (z.B. Grundstückskäufe, Testamente) ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Testen Sie die elektronische Signatur 14 Tage lang kostenlos

Die eIDAS-Verordnung: Der europäische Rechtsrahmen

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) ist seit dem 1. Juli 2016 in Kraft und bildet die rechtliche Grundlage für elektronische Signaturen in der gesamten Europäischen Union.

Kernprinzipien der eIDAS-Verordnung

Artikel 25(1) – Nichtdiskriminierung:

Einer elektronischen Signatur darf die rechtliche Wirksamkeit nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht den Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Signatur entspricht.

Artikel 25(2) – Gleichwertigkeit:

Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Artikel 27 – Nationale Ausnahmen:

Mitgliedstaaten können für bestimmte Dokumentarten die Verwendung der QES vorschreiben – dies ist in Deutschland z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen der Fall.

eIDAS 2.0: Die digitale Brieftasche kommt

Am 20. Mai 2024 trat die Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen:

  • EU Digital Identity Wallet (EUDI Wallet): Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 24 Monaten nach Annahme der Durchführungsrechtsakte der Kommission mindestens eine europäische digitale Brieftasche bereitstellen, mit der Bürger ihre Identität sichern und elektronisch unterschreiben können
  • Kostenlose QES für Privatpersonen: Qualifizierte Signaturen werden für nicht-berufliche Nutzung kostenlos bereitgestellt
  • Neue Vertrauensdienste: Archivierungsdienste und elektronische Register werden qualifiziert

Elektronische Signatur vs. digitale Unterschrift: Gibt es einen Unterschied?

Im deutschen Sprachraum werden die Begriffe "elektronische Signatur", "digitale Unterschrift" und "digitale Signatur" oft synonym verwendet. Technisch gibt es jedoch Nuancen:

  • Elektronische Signatur: Rechtlicher Oberbegriff aus der eIDAS-Verordnung für alle digitalen Signaturverfahren
  • Digitale Signatur: Technischer Begriff für kryptografische Verfahren (Public-Key-Infrastruktur)
  • Elektronische Unterschrift: Umgangssprachliche Bezeichnung für den Akt des Unterzeichnens

In der Praxis können Sie alle drei Begriffe verwenden – entscheidend ist die Sicherheitsstufe (EES/FES/QES), nicht die Bezeichnung.

Wie funktioniert eine elektronische Signatur technisch?

Elektronische Signaturen basieren auf asymmetrischer Kryptografie mit zwei Schlüsseln:

  • Privater Schlüssel (Private Key): Wird vom Unterzeichner geheim gehalten und dient zum Erstellen der Signatur
  • Öffentlicher Schlüssel (Public Key): Wird im Zertifikat veröffentlicht und dient zur Überprüfung der Signatur

Technische Standards und Formate

Die Commission Implementing Decision (EU) 2015/1506 schreibt folgende Signaturformate für öffentliche Auftragsvergabe vor – diese haben sich als De-facto-Standards etabliert:

  • PAdES (PDF Advanced Electronic Signature): Für PDF-Dokumente
  • XAdES (XML Advanced Electronic Signature): Für XML-Daten
  • CAdES (CMS Advanced Electronic Signature): Für beliebige Dateiformate
  • ASiC (Associated Signature Container): Container-Format für mehrere Dateien

Baseline-Profile:

  • B-B (Basic): Kurzfristige Signatur
  • B-T (Timestamp): Mit qualifiziertem Zeitstempel
  • B-LT (Long Term): Mit Widerrufsinformationen (OCSP/CRL)
  • B-LTA (Long Term Archive): Für langfristige Archivierung mit Evidence Records

Anwendungsfälle: Wann welche Signatur verwenden?

Dokumenttyp

Empfohlene Stufe

Begründung

Risiko ohne korrekte Stufe

Handelsverträge B2B (< 5.000 €)

EES oder FES

Geringe finanzielle Tragweite

Anfechtbarkeit bei Streit

Handelsverträge B2B (> 5.000 €)

FES

Rechtssicherheit erforderlich

Beweislast beim Unterzeichner

Unbefristete Arbeitsverträge

FES

Schriftform nicht zwingend (§ 126 BGB)

Geringe Beweiskraft

Befristete Arbeitsverträge

QES

Schriftform zwingend (§ 14 TzBfG)

Umwandlung in unbefristeten Vertrag

NDAs / Geheimhaltungsvereinbarungen

FES

Sensible Informationen

Durchsetzbarkeit schwierig

Angebote und Kostenvoranschläge

EES

Unverbindlich

Kein Risiko

Rechnungen (E-Rechnung ab 2025)

EES oder FES

QES optional aber empfohlen

Keine rechtliche Konsequenz

Jahresabschlüsse (Steuerberater)

QES

HGB § 325 + gesetzliche Schriftform

Zurückweisung durch Register

Kreditverträge (Verbraucherdarlehen)

QES

§ 492 BGB Schriftform zwingend

Nichtigkeit des Vertrags

Sicherheit und Beweiswert elektronischer Signaturen

Rechtliche Beweiskraft

Die Beweiskraft elektronischer Signaturen ist in § 371a ZPO geregelt:

  • EES: Freie Beweiswürdigung durch das Gericht (wie bei E-Mails)
  • FES: Erhöhte Beweiskraft durch kryptografische Sicherung und Authentifizierung
  • QES: Beweislastumkehr – die Echtheit der Signatur wird vermutet, der Bestreitende muss Manipulation nachweisen

Der Audit-Trail: Vollständige Nachvollziehbarkeit

Ein Audit-Trail (Prüfpfad) ist ein unveränderliches Protokoll aller Aktionen rund um ein Dokument:

  • Wer hat das Dokument wann hochgeladen?
  • Welche Empfänger wurden eingeladen?
  • Wann haben die Empfänger das Dokument geöffnet?
  • Welche IP-Adresse und welches Gerät wurden verwendet?
  • Wann erfolgte die Authentifizierung?
  • Wann wurde genau signiert?

Der Audit-Trail wird kryptografisch gesichert und mit einem qualifizierten Zeitstempel versehen. Er dient im Streitfall als zentraler Beweis.

Revisionssichere Archivierung nach GoBD

Für steuerrelevante Dokumente gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD):

Aufbewahrungsfristen:

  • Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse: 10 Jahre
  • Geschäftsbriefe, Rechnungen: 8 Jahre

Anforderungen an die Archivierung:

  • Unveränderbarkeit: WORM-Speicher (Write Once Read Many)
  • Vollständigkeit: Alle signierten Dokumente inkl. Audit-Trail
  • Nachvollziehbarkeit: Jederzeit rekonstruierbar
  • Verfügbarkeit: Zugriff während der gesamten Aufbewahrungsfrist

BSI TR-03125 (TR-ESOR): Der deutsche Standard für beweiswerterhaltende Langzeitarchivierung schreibt vor, dass Signaturen vor Ablauf ihrer kryptografischen Gültigkeit erneuert werden müssen (Re-Timestamping).

Wichtig

Ein DMS (Dokumentenmanagementsystem) sollte GoBD-zertifiziert sein, um Konformität sicherzustellen.

Elektronische Rechnungen: E-Rechnung ab 2025 Pflicht

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für B2B-Transaktionen in Deutschland schrittweise verpflichtend eingeführt (gemäß Wachstumschancengesetz):

  • 2025: E-Rechnungsempfang wird Pflicht
  • 2027: E-Rechnungsversand wird für Unternehmen > 800.000 € Umsatz Pflicht
  • 2028: E-Rechnungsversand wird für alle Unternehmen Pflicht

Welche Formate sind erlaubt?

  • XRechnung: XML-basiertes Format nach EU-Norm EN 16931
  • ZUGFeRD: Hybridformat (PDF mit eingebetteter XML-Rechnung)

Braucht die E-Rechnung eine elektronische Signatur?

Nein, eine Signatur ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings wird eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel empfohlen, um:

  • Die Authentizität des Rechnungsstellers nachzuweisen
  • Die Integrität der Rechnungsdaten zu sichern
  • Den Vorsteuerabzug abzusichern

Gut zu wissen

Yousign unterstützt die rechtsichere Signatur von E-Rechnungen im XRechnung- und ZUGFeRD-Format. Mit der Fortgeschrittenen Elektronischen Signatur (FES) können Sie Ihre Rechnungen revisionssicher archivieren und gleichzeitig den GoBD-Anforderungen entsprechen.

Die Rolle der Vertrauensdiensteanbieter (QTSP)

Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (Qualified Trust Service Provider – QTSP) ist ein nach eIDAS zertifiziertes Unternehmen, das qualifizierte elektronische Signaturen ausstellt.

In Deutschland zuständig:

Deutsche Vertrauensliste:

Alle in Deutschland zugelassenen QTSPs sind in der offiziellen Vertrauensliste unter https://tl.bundesnetzagentur.de/ aufgeführt.

EU Trusted List Browser:

Eine europaweite Übersicht aller 27 Mitgliedstaaten + EWR bietet die Europäische Kommission unter https://eidas.ec.europa.eu/efda/tl-browser/.

Yousign arbeitet mit zertifizierten QTSPs zusammen, um sowohl Fortgeschrittene (FES) als auch Qualifizierte Elektronische Signaturen (QES) anzubieten.

Vorteile der elektronischen Signatur für Unternehmen

1. Zeitersparnis

Traditionelle Unterschriften erfordern Druck, Versand, manuelle Unterzeichnung und Rücksendung – durchschnittlich 5 bis 7 Tage. Mit elektronischer Signatur ist der Prozess in wenigen Minuten abgeschlossen.

2. Kostenreduktion

  • Keine Druckkosten
  • Keine Versandkosten (Post, Kurier)
  • Keine Papier- und Archivierungskosten
  • Geringerer Verwaltungsaufwand

Durchschnittliche Einsparung pro Vertrag: 15–30 € (ohne Berücksichtigung von Personalkosten)

3. Rechtssicherheit und Compliance

  • Vollständige Nachvollziehbarkeit durch Audit-Trail
  • Beweiskraftsicherung durch Zeitstempel und Zertifikate
  • GoBD-konforme Archivierung für steuerrelevante Dokumente
  • DSGVO-Konformität durch verschlüsselte Übertragung und Speicherung

4. Nachhaltigkeit

Elektronische Signaturen reduzieren den Papierverbrauch signifikant. Ein Unternehmen, das 500 Verträge pro Jahr digitalisiert, spart:

  • Circa 5.000 Blatt Papier (ca. 25 kg)
  • 125 kg CO₂-Emissionen (Druck + Transport)

5. Remote Work & Flexibilität

Dokumente können von überall signiert werden – im Büro, im Homeoffice oder unterwegs. Dies ist insbesondere seit der COVID-19-Pandemie zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil geworden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur elektronischen Signatur

  • Ist eine elektronische Signatur in Deutschland rechtsgültig?

    Ja, elektronische Signaturen sind gemäß eIDAS-Verordnung und deutschem Recht rechtsgültig. Die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) hat dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

  • Kann ich alle Verträge mit elektronischer Signatur unterschreiben?

    Fast alle – aber nicht alle. Verträge, die notarielle Beurkundung erfordern (z.B. Immobilienkaufverträge, Testamente), können nicht elektronisch signiert werden. Für Dokumente mit gesetzlicher Schriftform ist die QES erforderlich.

  • Wie sicher ist eine elektronische Signatur?

    Fortgeschrittene und Qualifizierte Signaturen verwenden asymmetrische Verschlüsselung und erfüllen höchste Sicherheitsstandards. Der vollständige Audit-Trail und qualifizierte Zeitstempel machen Manipulationen nahezu unmöglich und sofort erkennbar.

  • Wie lange dauert es, ein Dokument elektronisch zu signieren?

    Mit der Einfachen oder Fortgeschrittenen Signatur (EES/FES) dauert der Prozess wenige Minuten. Bei der QES kommt die Identifizierungsphase (Video-Ident: 5–10 Minuten) hinzu, danach ist die Signatur ebenfalls in wenigen Minuten abgeschlossen.

  • Was kostet eine elektronische Signatur?

    Die Kosten variieren je nach Anbieter und Sicherheitsstufe. Einfache und Fortgeschrittene Signaturen sind oft in Abonnement-Modellen enthalten (ab 10–30 € pro Monat). QES-Signaturen kosten pro Signatur meist 5–15 € zusätzlich.

  • Ist eine elektronische Signatur in anderen EU-Ländern gültig?

    Ja, die eIDAS-Verordnung gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Eine in Deutschland erstellte qualifizierte elektronische Signatur wird in Frankreich, Italien oder Spanien ohne weitere Formalitäten anerkannt.

Fazit: Die elektronische Signatur als Standard für moderne Unternehmen

Die elektronische Signatur ist längst kein "Nice-to-have" mehr, sondern ein essenzielles Werkzeug für digitale Geschäftsprozesse. Mit der richtigen Wahl zwischen EES, FES und QES können Unternehmen jeder Größe Zeit sparen, Kosten senken und gleichzeitig höchste Rechtssicherheit garantieren.

Entscheidende Erfolgsfaktoren:

  • Richtige Sicherheitsstufe wählen: FES deckt 80% aller Geschäftsdokumente ab
  • Zertifizierten Anbieter nutzen: Achten Sie auf eIDAS-Konformität und deutsche QTSPs
  • Revisionssichere Archivierung: GoBD-konforme Systeme verwenden
  • Mitarbeiter schulen: Akzeptanz und korrekte Anwendung sicherstellen

Mit der Einführung der E-Rechnung 2025 und der EU Digital Identity Wallet (eIDAS 2.0) wird die Bedeutung elektronischer Signaturen weiter zunehmen. Unternehmen, die jetzt digitalisieren, verschaffen sich einen klaren Wettbewerbsvorteil.

Bereit, Ihre Vertragsprozesse zu digitalisieren?

Yousign bietet rechtskonforme elektronische Signaturen mit höchsten Sicherheitsstandards

Entdecken Sie die kostenlose elektronische Signatur von Yousign

Entdecken Sie unsere Kategorien

Testen Sie Yousign
14 Tage lang kostenlos

Vertrauen Sie wie mehr als 30.000 europäische Unternehmen Yousign zur Unterzeichnung und Verifizierung Ihrer Dokumente.

cta illustration