Die Gründung eines Betriebsrats ist ein demokratisches Recht der Arbeitnehmer in Deutschland. Nach § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann in jedem Betrieb mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden. Mit den anstehenden regulären Betriebsratswahlen vom 1. März bis 31. Mai 2026 stellt sich für viele Beschäftigte die Frage: Wie gründen wir einen Betriebsrat? Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und welche Rolle spielen digitale Prozesse dabei?
Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie 2026 rechtssicher einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen etablieren, welche Schutzrechte Sie dabei genießen und welche digitalen Möglichkeiten – oder Grenzen – aktuell bestehen.
Zusammenfassung:
- Gesetzliche Grundlage: Mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer (ab 16 Jahren), davon 3 wählbar (ab 18 Jahren, mindestens 6 Monate im Betrieb)
- Wahltermin 2026: Reguläre Betriebsratswahlen finden zwischen dem 1. März und 31. Mai statt, Neugründungen sind jedoch jederzeit möglich
- Zwei Wahlverfahren: Vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebe mit 5-100 Beschäftigten (Dauer: 1 Woche), normales Wahlverfahren ab 201 Beschäftigten (Dauer: 12 Wochen)
- Kündigungsschutz: Initiatoren, Wahlvorstandsmitglieder und Kandidaten genießen besonderen Schutz nach § 15 KSchG ab Bekanntgabe der Wahlinitiative
- Digitale Prozesse: Onlinewahlen bleiben 2026 verboten, virtuelle Betriebsratssitzungen sind seit 2021 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
Was ist ein Betriebsrat und warum braucht man ihn?
Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer eines Betriebs. Er hat umfassende Mitbestimmungs- und Informationsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Seine Hauptaufgaben umfassen:
- Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
- Mitbestimmung bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Verhandlung von Betriebsvereinbarungen zu Themen wie Arbeitszeit, Homeoffice, Datenschutz oder Vergütungssystemen
- Widerspruch gegen personelle Einzelmaßnahmen wie Kündigungen
Konkrete Vorteile für Beschäftigte:
Studien zeigen: In Betrieben mit Betriebsrat sind die Löhne im Durchschnitt höher, die Arbeitsbedingungen besser und die Arbeitsplätze sicherer. Der Betriebsrat kann etwa bei Betriebsschließungen Sozialpläne mit Abfindungen aushandeln oder bei der Verteilung von Arbeitszeiten mitbestimmen.
Gut zu wissen
Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Sie können während ihrer Amtszeit und bis zu einem Jahr danach nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden.
Rechtliche Voraussetzungen für die Betriebsratsgründung
Mindestanforderungen nach § 1 BetrVG
Die Gründung eines Betriebsrats ist an klare gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Das deutsche Arbeitsrecht definiert präzise Kriterien:
Kriterium | Mindestanforderung |
|---|---|
Wahlberechtigte Arbeitnehmer | Mindestens 5 Personen |
Wählbare Arbeitnehmer | Mindestens 3 Personen |
Mindestalter für Wahlrecht | 16 Jahre vollendet |
Mindestalter für Wählbarkeit | 18 Jahre vollendet |
Betriebszugehörigkeit (Wählbarkeit) | Mindestens 6 Monate |
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs ab 16 Jahren, einschließlich:
- Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte
- Aushilfen und befristet Beschäftigte
- Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden
Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG und Gesellschafter.
Wichtig
Die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit ist nur für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) erforderlich, nicht für das Wahlrecht (aktives Wahlrecht). Auch neu eingestellte Arbeitnehmer dürfen ab dem ersten Tag mitwählen, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind.
Betriebsbegriff und Abgrenzung
Ein Betriebsrat wird für einen einzelnen Betrieb gewählt, nicht für das gesamte Unternehmen. Als Betrieb gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine organisatorische Einheit, in der ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt.
Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kann jeder Betrieb einen eigenen Betriebsrat wählen. Zusätzlich können ein Gesamtbetriebsrat (für alle Betriebe eines Unternehmens) und ein Konzernbetriebsrat (für alle Unternehmen eines Konzerns) gebildet werden.
Die drei Schritte zur Betriebsratsgründung
Schritt 1 – Initiative ergreifen
Die Gründung eines Betriebsrats beginnt mit der Initiative. Drei Wege sind möglich:
- Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer laden alle Beschäftigten zu einer Betriebsversammlung ein
- Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft lädt zur Wahlversammlung ein
- Ein bereits bestehender Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt den Wahlvorstand direkt
Der häufigste Fall: Drei Arbeitnehmer (die sogenannten Initiatoren) laden schriftlich alle Beschäftigten zu einer Betriebsversammlung ein. In dieser Versammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt.
Tipp für die Praxis:
Sprechen Sie zunächst nur mit vertrauenswürdigen Kollegen über Ihr Vorhaben – am besten außerhalb des Betriebs. Sobald die offizielle Einladung zur Betriebsversammlung mit den drei Unterschriften der Initiatoren aushängt, sind diese drei Personen vor Kündigung besonders geschützt.
Achtung
Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG gilt nicht während der Probezeit (erste sechs Monate). Dies hat das Landesarbeitsgericht München in einem Urteil vom 20. August 2025 (Az. 10 SLa 2/25) bestätigt. Während der Wartezeit nach § 1 KSchG besteht kein Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer.
Schritt 2 – Wahlvorstand einsetzen
Auf der Betriebsversammlung wählen die anwesenden Arbeitnehmer mit einfacher Mehrheit einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens drei Personen (ungerade Zahl) und ist verantwortlich für die gesamte Durchführung der Wahl.
Aufgaben des Wahlvorstands:
- Erstellung der Wählerliste (alle aktiv und passiv Wahlberechtigten)
- Festlegung der Größe des zu wählenden Betriebsrats
- Erstellung und Aushang des Wahlausschreibens
- Entgegennahme und Prüfung der Kandidaturen
- Organisation und Durchführung der Wahl
- Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats
Unterstützung sichern:
Die Arbeit des Wahlvorstands ist komplex und fehleranfällig. Fehler können zur Anfechtung der gesamten Wahl führen. Empfehlenswert ist daher die frühzeitige Unterstützung durch Gewerkschaften wie die IG Metall, ver.di oder die IG BCE. Diese bieten kostenlose Beratung, Seminare für Betriebsräte und Wahlvorstände sowie Musterformulare an. Gewerkschaftsmitglieder genießen zudem Rechtsschutz bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Schritt 3 – Betriebsratswahl durchführen
Die eigentliche Wahl findet entweder im vereinfachten oder im normalen Wahlverfahren statt – abhängig von der Betriebsgröße.
Nach Abschluss der Wahl lädt der Wahlvorstand die gewählten Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung ein. In dieser ersten Sitzung wählt der Betriebsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Die zwei Wahlverfahren im Detail
Vereinfachtes Wahlverfahren (5-100 Beschäftigte)
Seit der Reform durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Juni 2021 gilt das vereinfachte Wahlverfahren zwingend für Betriebe mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Früher lag die Grenze bei 50 Beschäftigten.
Merkmale des vereinfachten Verfahrens:
- Vorbereitungszeit: Nur 1 Woche nach Bestellung des Wahlvorstands
- Wahlform: Persönlichkeitswahl (keine Listenwahl)
- Abstimmung: In einer Wahlversammlung mit Wahlkabine und Urne
- Verkürzte Fristen: Einsprüche gegen Wählerliste nur 3 Tage, Wahlvorschläge bis 1 Woche vor Wahl
Ablauf kompakt:
- Wahlvorstand erstellt Wählerliste und hängt Wahlausschreiben aus
- Arbeitnehmer können innerhalb von 3 Tagen Einspruch gegen die Wählerliste einlegen
- Kandidaten reichen bis 1 Woche vor der Wahl ihre Wahlvorschläge ein
- Wahl findet in einer Wahlversammlung statt (geheime, unmittelbare Wahl)
- Öffentliche Auszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses
Sonderfall: Briefwahl
Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlversammlung verhindert sind (Urlaub, Krankheit, Außendienst, Homeoffice), können ihre Stimme nach der Wahlversammlung per Briefwahl abgeben (sogenannte nachträgliche schriftliche Stimmabgabe). Dies muss spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung beantragt werden.
Arbeitnehmer im Außendienst, in Telearbeit oder mit ruhendem Arbeitsverhältnis muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zusenden, wenn deren Abwesenheit vom Zeitpunkt des Wahlausschreibens bis zum Wahltag besteht.
Wichtig
Eine Briefwahl für gesamte Betriebsteile kann der Wahlvorstand nur beschließen, wenn diese "räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt" sind (§ 24 Abs. 3 WO BetrVG). Die bloße geografische Entfernung reicht nicht aus – es muss unzumutbar sein, persönlich am Hauptbetrieb zu wählen. Bei Unternehmen ohne klar definierten Hauptbetrieb (z.B. Filialketten) ist eine generelle Briefwahl unzulässig. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. 7 ABR 1/24), wonach Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen ohne nähere Begründung verlangen können, der Wahlvorstand jedoch bei sich aufdrängenden Zweifeln prüfen muss.
Normales Wahlverfahren (ab 201 Beschäftigte)
Für Betriebe mit mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt zwingend das normale Wahlverfahren. Betriebe mit 101 bis 200 Beschäftigten können wählen: vereinfachtes Verfahren (1 Woche) oder normales Wahlverfahren (12 Wochen).
Merkmale des normalen Verfahrens:
- Vorbereitungszeit: 12 Wochen
- Wahlform: Verhältniswahl (Listenwahl) bei mehreren Wahlvorschlägen, sonst Persönlichkeitswahl
- Abstimmung: Im Wahllokal während der Arbeitszeit über mehrere Tage möglich
- Längere Fristen: Einsprüche, Wahlvorschläge und Vorbereitung mit deutlich mehr Zeitpuffer
Das normale Verfahren ist deutlich aufwändiger, bietet aber mehr Spielraum für die Organisation – insbesondere bei großen, räumlich verteilten Belegschaften.
Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist gesetzlich nach Betriebsgröße gestaffelt (§ 9 BetrVG):
Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer | Betriebsratsmitglieder |
|---|---|
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 100 | 5 |
101 bis 200 | 7 |
201 bis 400 | 9 |
401 bis 700 | 11 |
701 bis 1.000 | 13 |
Ab 1.001 Arbeitnehmern steigt die Anzahl weiter an.
Geschlechterquote:
Das Geschlecht in der Minderheit muss entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, mindestens jedoch gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen ist darauf zu achten.
Schutz vor Behinderung und Kündigungsschutz
Behinderungsverbot nach § 20 BetrVG
Die Wahl und Tätigkeit eines Betriebsrats ist durch ein striktes Behinderungsverbot geschützt. § 20 Abs. 1 BetrVG verbietet ausdrücklich jede Behinderung der Wahl oder der Tätigkeit des Betriebsrats. § 119 BetrVG sieht bei Verstößen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor.
In der Praxis werden Strafverfahren nach § 119 BetrVG allerdings selten eingeleitet, da Staatsanwaltschaften und Strafrichter oft nicht ausreichend mit dem Betriebsverfassungsrecht vertraut sind. Viele Arbeitgeber behindern Betriebsratswahlen dennoch aktiv – etwa durch Einschüchterungen, Kündigungen vor offiziellem Wahlbeginn oder durch Beauftragung von sogenannten „Union Bustern" (Kanzleien, die auf die Verhinderung von Betriebsräten spezialisiert sind).
Sonderkündigungsschutz
Personen, die an einer Betriebsratsgründung oder -wahl beteiligt sind, genießen gestaffelten Kündigungsschutz:
Status | Kündigungsschutz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Initiatoren (3 Personen) | Ab Aushang der Wahleinladung bis 3 Monate nach Wahlende (falls Wahl scheitert) | § 15 Abs. 3b KSchG |
Wahlvorstand | Während der gesamten Amtszeit | § 15 Abs. 3a KSchG |
Kandidaten | Ab Einreichung der Kandidatur | § 15 Abs. 3a KSchG |
Gewählte Betriebsratsmitglieder | Während der Amtszeit + 1 Jahr danach | § 15 KSchG + § 103 BetrVG |
Ausnahme Probezeit:
Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 KSchG) besteht kein Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer. Dies bestätigte das LAG München im August 2025. Auch das allgemeine Kündigungsschutzgesetz greift in dieser Zeit nicht.
Kosten der Betriebsratswahl
Nach § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber alle Kosten der Betriebsratswahl. Dazu gehören:
- Druck von Wahlunterlagen (Wahlausschreiben, Stimmzettel, Wahlumschläge)
- Portokosten bei Briefwahl
- Anschaffung von Wahlkabine und Wahlurne
- Arbeitsfreistellung der Wahlvorstandsmitglieder bei voller Lohnfortzahlung
- Kosten für Schulungen des Wahlvorstands
Der Arbeitgeber darf nicht in die Wahl eingreifen, muss sie aber logistisch und finanziell ermöglichen.
Digitale Prozesse bei Betriebsratswahlen 2026
Onlinewahlen bleiben verboten
Trotz jahrelanger Diskussionen und Forderungen bleibt die Online-Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen auch 2026 gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Gesetzentwurf der ehemaligen Bundesregierung (20. Legislaturperiode) sah im Rahmen des Tariftreuegesetzes die Erprobung digitaler Wahlen vor – wurde aber durch die vorgezogenen Neuwahlen nicht verabschiedet.
Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung (21. Legislaturperiode) erwähnt zwar die Absicht, "die Option, online zu wählen, im Betriebsverfassungsgesetz zu verankern", doch gibt es bislang keinen konkreten Gesetzentwurf.
Rechtslage 2026:
- Elektronische Stimmabgabe über PC, Smartphone oder Tablet ist unzulässig
- Einzige Alternative zur Urnenwahl: Briefwahl unter strengen Voraussetzungen (§ 24 WO BetrVG)
- Verstöße gegen die Wahlordnung können zur Anfechtung der gesamten Wahl führen
Briefwahl: Strikte Regeln
Die Briefwahl bleibt die einzige digitale Alternative – allerdings nur unter engen Voraussetzungen:
1. Briefwahl von Amts wegen (§ 24 Abs. 2 WO BetrVG):
Der Wahlvorstand muss Briefwahlunterlagen automatisch zusenden an Arbeitnehmer, die:
- Im Außendienst oder in ständiger Telearbeit tätig sind
- Aufgrund der Art ihrer Beschäftigung voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden
- In einem räumlich weit entfernten Betriebsteil arbeiten
2. Briefwahl auf Antrag (§ 24 Abs. 1 WO BetrVG):
Arbeitnehmer können Briefwahlunterlagen verlangen, wenn sie am Wahltag verhindert sind (Urlaub, Dienstreise, Krankheit). Seit der BAG-Entscheidung vom 22. Januar 2025 gilt: Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Wahlvorstand muss die Berechtigung nur prüfen, wenn sich konkrete Zweifel aufdrängen.
3. Briefwahl für Betriebsteile (§ 24 Abs. 3 WO BetrVG):
Der Wahlvorstand kann für räumlich weit entfernte Betriebsteile generelle Briefwahl beschließen. Voraussetzung: Es gibt einen Hauptbetrieb, von dem die anderen Betriebsteile deutlich entfernt sind. Bei Unternehmen ohne klaren Hauptbetrieb (z.B. Discounterketten mit vielen Filialen) ist dies nicht zulässig (BAG, 22. Januar 2025).
Achtung
Das Bundesarbeitsgericht hat im Oktober 2024 klargestellt (Az. 7 ABR 34/23): Wenn der Wahlvorstand Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer im Homeoffice verschickt, muss er prüfen, ob diese am Wahltag ausnahmsweise doch im Betrieb anwesend sein werden. Eine pauschale Briefwahl für alle Homeoffice-Beschäftigten ist nicht zulässig.
Virtuelle Betriebsratssitzungen: Erlaubt seit 2021
Während Onlinewahlen verboten bleiben, sind virtuelle Sitzungen des gewählten Betriebsrats seit der Reform 2021 ausdrücklich erlaubt (§ 30 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann per Video- oder Telefonkonferenz tagen und Beschlüsse fassen.
Voraussetzungen:
- Der Betriebsrat muss dies in seiner Geschäftsordnung regeln
- Technische Sicherheit muss gewährleistet sein (keine unbefugten Dritten)
- Datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO) müssen eingehalten werden
- Bei wichtigen Entscheidungen kann die Geschäftsordnung Präsenzsitzungen vorschreiben
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die erforderliche technische Ausstattung (Tablets, Videokonferenz-Software, sichere Speicherlösungen) zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG).
Rolle von Gewerkschaften bei der Betriebsratsgründung
Gewerkschaften spielen eine zentrale Rolle bei der Betriebsratsgründung. Sie können:
- Eigenständig eine Betriebsratswahl initiieren (ohne drei Arbeitnehmer)
- Kostenlose Schulungen für Wahlvorstände anbieten
- Rechtsberatung und Rechtsschutz für Mitglieder bereitstellen
- Musterformulare und digitale Tools (z.B. Wahlrechner) zur Verfügung stellen
- Bei Behinderungen durch den Arbeitgeber rechtlich intervenieren
Wichtige Gewerkschaften in Deutschland:
- IG Metall (Metallverarbeitung, Automobil, Elektrotechnik)
- ver.di (Dienstleistungen)
- IG BCE (Chemie, Bergbau, Energie)
- GEW (Erziehung und Wissenschaft)
Neben den Gewerkschaften bietet auch die Hans-Böckler-Stiftung kostenlose Informationen, Seminare für Betriebsräte und Beratung für Betriebsratsgründungen an. Die Stiftung ist das Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Arbeitnehmer müssen nicht Gewerkschaftsmitglied sein, um einen Betriebsrat zu gründen. Eine Mitgliedschaft bietet jedoch zusätzlichen rechtlichen Schutz und Expertise.
Häufige Fehler bei der Betriebsratsgründung vermeiden
Fehler bei der Wählerliste
- Zu späte Aktualisierung: Die Wählerliste muss während des gesamten Wahlverfahrens aktuell gehalten werden
- Falsche Angaben: Fehler bei Geburtsdatum, Name oder Geschlecht können zur Anfechtung führen
- Leiharbeitnehmer vergessen: Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Betrieb sind, sind wahlberechtigt
Fehler im Wahlverfahren
- Fristen nicht eingehalten: Im vereinfachten Verfahren sind die Fristen sehr kurz (3 Tage, 1 Woche)
- Keine Wahlvorschläge eingereicht: Ohne gültige Kandidaturen muss die Wahl abgebrochen werden – eine Fristverlängerung ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich
- Unzulässige Briefwahl: Briefwahl ohne gesetzliche Grundlage führt zur Anfechtbarkeit
Fehler nach der Wahl
- Konstituierende Sitzung vergessen: Der Wahlvorstand muss den neu gewählten Betriebsrat innerhalb einer Woche nach der Wahl zur ersten Sitzung einladen
- Wahlergebnis nicht bekannt gemacht: Das Ergebnis muss im Betrieb ausgehängt werden
Tipp
Nutzen Sie die Schulungsangebote der Gewerkschaften oder spezialisierter Bildungsträger (z.B. ifb). Eine frühzeitige Schulung des Wahlvorstands spart Zeit, Kosten und verhindert rechtliche Fehler.
Fazit
Die Gründung eines Betriebsrats ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte. Mit den regulären Betriebsratswahlen 2026 bietet sich für viele Betriebe die Gelegenheit, erstmals einen Betriebsrat zu wählen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer genügen, um das demokratische Recht auf Mitbestimmung wahrzunehmen.
Die größte Hürde ist oft die Sorge vor Repressalien durch den Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hat jedoch umfassende Schutzrechte geschaffen: Initiatoren, Wahlvorstand und Kandidaten genießen besonderen Kündigungsschutz. Dennoch empfiehlt sich die Unterstützung durch Gewerkschaften, die Expertise, Rechtsschutz und praktische Hilfe bieten.
Während digitale Wahlen 2026 noch Zukunftsmusik bleiben, hat die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit selbst wichtige Fortschritte gemacht. Virtuelle Sitzungen sind erlaubt und erleichtern die Arbeit gerade in räumlich verteilten Betrieben. Bis zur nächsten regulären Wahl 2030 bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber auch bei den Wahlverfahren nachzieht und rechtssichere Online-Optionen schafft.
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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Betriebsratsgründung
Kann ein Betriebsrat jederzeit gegründet werden?
Ja. Die regulären Betriebsratswahlen finden zwar alle vier Jahre zwischen dem 1. März und 31. Mai statt, aber eine Neugründung in einem betriebsratslosen Betrieb ist jederzeit möglich. Der neu gewählte Betriebsrat wird dann bei der nächsten regulären Wahl (oder übernächsten, falls die Amtszeit sonst unter einem Jahr läge) neu gewählt.
Darf der Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats verhindern?
Nein. § 20 BetrVG verbietet ausdrücklich jede Behinderung der Betriebsratswahl. Verstöße sind nach § 119 BetrVG strafbar (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr). Arbeitgeber dürfen weder Druck ausüben noch Wahlinitiatoren kündigen.
Wie lange dauert die Gründung eines Betriebsrats?
Im vereinfachten Verfahren (5-100 Beschäftigte) dauert es ab Bestellung des Wahlvorstands etwa 1 Woche bis zur Wahl. Im normalen Verfahren (ab 201 Beschäftigte) sind es 12 Wochen. Hinzu kommt die Vorbereitungszeit für die Initiative und Wahlvorstandswahl.
Sind Onlinewahlen bei Betriebsratswahlen 2026 erlaubt?
Nein. Die elektronische Stimmabgabe per Computer, Tablet oder Smartphone ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einzige Alternative zur Urnenwahl ist die Briefwahl unter strengen Voraussetzungen (§ 24 WO BetrVG). Bis 2030 könnte der Gesetzgeber nachbessern.
Wer trägt die Kosten einer Betriebsratswahl?
Der Arbeitgeber trägt alle Kosten der Wahl (§ 20 Abs. 3 BetrVG), einschließlich Druckkosten, Material, Schulungen des Wahlvorstands und Arbeitsfreistellung der Wahlvorstandsmitglieder bei voller Lohnfortzahlung.
Kann ein Betriebsrat auch in kleinen Betrieben gewählt werden?
Ja. Bereits ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gegründet werden. In Betrieben mit 5-20 Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus einer einzigen Person.





