Digitalisierung für KMUs – so geht’s  

2 min

Aktualisiert am 2 Apr, 2024

Veröffentlicht am 6 Jul, 2022

Elektronische Signatur und Brexit:
Wie geht es jetzt weiter?

Elektronische Signatur und Brexit
Iman Belhabi

Iman Belhabi

Sales Developer

Illustration: Mélusine Vilars

Übersicht

Falls Sie in den letzten Jahren nicht völlig abgeschottet gelebt haben, wissen Sie sicherlich schon längst, dass die Briten am 23. Juni 2016 für einen Austritt aus der Europäischen Union gestimmt haben. Diese Entscheidung ist als Brexit bekannt. Nach jahrelangem Hin und Her, schwierigen Verhandlungen und sogar etwas Graffiti trat der Brexit am 31. Januar 2020 in Kraft.
Die Frage, die Sie sich nun sicherlich stellen, (ja, glauben Sie mir, Sie stellen sich diese Frage) ist, ob der Brexit, größere Auswirkungen auf die elektronische Signatur haben wird. 

Erfahren Sie nun, weshalb Sie sich diese Frage in jedem Fall stellen werden.

Europäischer Rahmen für die elektronische Unterschrift

Bevor wir den zentralen Aspekt dieser Frage betrachten werden, möchten wir Sie zunächst daran erinnern, dass Europa mit der eIDAS-Verordnung eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften festgelegt hat.

GIF Hund

Hier eine kurze Erläuterung:
eIDAS steht für electronic Identification, Authentication and trust Services.

Es handelt sich dabei um eine EU-Verordnung zur elektronischen Identifizierung für elektronische Transaktionen innerhalb des europäischen Markts. Sie trat im Juli 2014 in Kraft und gilt seit Juli 2016.  

Diese Reihe an europäischen Gesetzen und Vorschriften ist der Grundpfeiler der nationalen Verordnungen in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten für die Bereitstellung von gesetzlich anerkannten online erstellten Unterschriften. Die eIDAS-Verordnung legt den Rahmen und die erforderlichen Bedingungen für eine elektronische Signatur fest, damit diese als rechtmäßig und konform betrachtet werden kann.

Das eIDAS-Gesetz zur elektronischen Signatur ermöglicht Unternehmen die Auswahl gesetzlich konformer Anbieter, um sicherzustellen, dass die Verträge rechtskräftig sind. Die elektronische Unterschrift ist in ALLEN Mitgliedsstaaten der EU gesetzlich anerkannt, sofern die Anforderungen der eIDAS-Verordnung erfüllt werden.

eIDAS und Brexit

Das einzige Problem ist, dass die eIDAS-Verordnung ein europäischer Rechtsrahmen ist, den alle EU-Mitgliedsstaaten erfüllen müssen. Was passiert also, wenn man nicht mehr zur EU gehört, aber immer noch regelmäßig Geschäfte innerhalb der EU tätigt?

GIF Mann, der rechnet

Probieren wir einmal, eine einfache Antwort für diese Frage zu finden: Gilt die eIDAS-Verordnung für das Vereinigte Königreich?
Nein ... Obwohl, eigentlich schon. Ein bisschen.
Kurz gesagt, es gibt keine einfache Antwort auf diese Frage.

Wenn Sie es sich also ein bisschen schwerer machen und die Einzelheiten der Antwort verstehen möchten, muss zunächst die Frage nach dem “Warum” beantwortet werden. 

Im Anschluss können wir das Ganze dann ausführlicher betrachten:
Genau genommen gilt die eIDAS-Verordnung nicht für das Vereinigte Königreich, da es sich um ein EU-Gesetz handelt. Jedoch hat Großbritannien die eIDAS-Regeln in seinem nationalen Gesetz integriert. Gemäß der britischen Datenschutzbehörde gilt Folgendes: Wenn Sie ein britischer Anbieter von Vertrauensdiensten sind, müssen Sie die Einhaltung der eIDAS-Vorschriften sicherstellen.
Kurz gesagt: Eine eIDAS-konforme elektronische Signatur ist im Vereinigten Königreich weiterhin rechtskräftig, da die eIDAS-Verordnung in das britische Gesetz integriert wurde.

GIF erleichterte Frau

DSGVO und Brexit

Die zweite Frage ist fast genauso heikel wie die erste: Wie sieht die Lage hinsichtlich der Datenschutz-Grundverordnung aus?
Dieses Datenschutzgesetz wurde ebenfalls ausdrücklich für die EU-Mitgliedsstaaten und die EU-Bürger ins Leben gerufen. Betrifft die DSGVO nun also nicht mehr das Vereinigte Königreich, nachdem dieses inzwischen nicht mehr zur EU gehört?

Seien Sie beruhigt. 

Großbritannien und die EU haben eine Vereinbarung abgeschlossen, um zu gewährleisten, dass die DSGVO im Vereinigten Königreich bis zum 1. Juli 2021 rechtskräftig bleibt. Dies bedeutet, dass jede Weitergabe von personenbezogenen Daten an Großbritannien nicht als Datenübertragung in ein Land außerhalb der EU betrachtet wird. 

Aber wie geht es dann ab dem 2. Juli 2021 weiter? 

Die Europäische Kommission hatte bis zum 1. Juli Zeit, um basierend auf dem am 19. Februar veröffentlichten Gesetzesentwurf den Angemessenheitsbeschluss zu erlassen. Am 28. Juni 2021 erließ die EU schließlich offiziell diesen Beschluss, der gestattet, dass Daten weiterhin ohne Einschränkungen nach Großbritannien übermittelt werden können. 

Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser?

GIF Mann mit fixierendem Blick

Nun wissen Sie also Bescheid! In naher Zukunft ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Brexit einen Einfluss auf die elektronische Signatur haben wird. Zum Glück haben unsere Gesetzgeber an alles gedacht und den EU-Austritt von Großbritannien gut vorbereitet. 



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Dieses Dokument wird nur zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. Wir übernehmen weder eine Garantie für deren Vollständigkeit noch für deren Aktualität im Hinblick auf die geltenden Vorschriften. Schließlich ist dieses kein Ersatz für eine Rechtsberatung.

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