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Aktualisiert am 16 Apr, 2024

Veröffentlicht am 20 Jul, 2022

Digitale Dienstleistungen: Was neu ist und Unternehmen nun beachten müssen

Daniela Zehner

Daniela Zehner

Marketing Manager DACH @Yousign

Illustration: Pauline Parisot

Übersicht

Die Digitalisierung – der Prozess, der den Wandel von einem durch analoge Prozesse und Werte hin zu einem von digitalen Technologien geprägten Leben beschreibt – ist spätestens seit der Pandemie für die meisten Menschen greifbarer und verständlicher geworden. Gleichzeitig zeichnen sich immer größere Unterschiede im Fortschritt der Digitalisierung zwischen Städten, Ländern und Branchen ab. In dem Zuge taucht im alltäglichen Sprachgebrauch, seit Anfang des Jahres auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ein Begriff immer öfter auf: „Digitale Dienstleistungen". Welche Services damit gemeint sind und warum von ihnen als wichtige (passive) Einnahmequelle gesprochen wird, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

Was sind digitale Inhalte und Dienstleistungen?

Digitale Inhalte sind solche, die in Form von Daten bestehen, das kann beispielsweise eine Musik- oder Videodatei sein. Eine digitale Dienstleistung macht dann diese Datei für Menschen nutzbar, wie zum Beispiel ein Musik-Streaming-Dienst.
Künstliche Intelligenz (KI) wiederum ermöglicht die Automatisierung der digitalen Dienstleistungen, damit diese kosteneffizient und vor allem personalisiert angeboten werden können.

Seit Anfang dieses Jahres sind diese Begriffe auch genau im §327 des BGB geregelt. Als digitale Dienstleistungen werden solche Services definiert, die „dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen.“ Insbesondere folgende Anwendungen fallen unter die gesetzliche Regelung:

  • Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangebote, Social Media
  • Webanwendungen
  • Mediendownloads (wie zum Beispiel E-Books, Musik, Videos)
  • Digitale Fernsehdienste
  • Von Nummern unabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Dienste
  • Körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten)
  • die Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren

Aber Ausnahmen bestätigen bekanntermaßen die Regel, so auch im BGB: Verträge über Glücksspiel- oder Finanzdienstleistungen, wie Online-Wetten, Banken- oder Versicherungsdienstleistungen, und Behandlungsverträge zwischen medizinischem Personal und Patient:innen sind unter anderem von dem Gesetz ausgenommen.

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Was das BGB für digitale Dienstleistungen ändert: neue Pflichten

Als Reaktion auf das wachsende Angebot digitaler Dienstleistungen hat das EU-Parlament 2019 eine Richtlinie über „bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" erlassen. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem §327 im BGB umgesetzt, der seit 2022 rechtskräftig ist. Damit sollte eine Lücke im Verbraucherrecht geschlossen werden, weil es vorher keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte gab.

Mit dem neuen Gesetz, das erstmals im Verbraucherrecht die Begriffe „digitaler Inhalt” und „digitale Dienstleistung” definiert, kommen auf die Anbieter:innen von digitalen Dienstleistungen neue Pflichten zu: Sie sind nun zur mängelfreien Leistungserbringung verpflichtet. Das heißt, Verbraucher:innen haben jetzt Gewährleistungsrechte, wie sie es sonst von Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennen. Damit haben Kund:innen, wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nur teilweise erbracht wurde, Anspruch auf Nacherfüllung der Leistung oder auf Vertragsbeendigung. Ebenso können sie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Außerdem sind Unternehmen zu Updates verpflichtet, die die Funktion der Dienstleistung und die Sicherheit garantieren. Damit sollen digitale Produkte langfristig funktionsfähig bleiben.

Digital Umsatz machen – attraktive Einnahmequelle für Unternehmen

Digitale Dienstleistungen sind für Unternehmen eine große Chance, weil sie diese grenzübergreifend anbieten können – unabhängig vom Standort der eigenen Betriebsstätte. Zudem sind sie sehr günstig: Eine Eigenheit von digitalen Dienstleistungen oder Produkten ist, dass sie beliebig reproduzierbar sind. Sind die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen erst einmal erstellt, fallen keine weiteren Produktionskosten an. Meist fallen lediglich Bereitstellungskosten in Form von Fixkosten an. Das können zum Beispiel Ausgaben für eine Software oder eine Domain sein. Das macht digitale Dienstleistungen für Firmen als (passive) Einnahmequelle so attraktiv. Allerdings müssen Unternehmen bei der Versteuerung von Gewinnen aus digitalen Dienstleistungen beachten, dass das auch in dem Land geschieht, wo der Umsatz erzielt wurde.

Dienstleister können auf zwei Weisen eine Bezahlung für ihre digitalen Services verlangen: durch einen Geldbetrag oder durch Daten. Die zweite Variante wurde bisher gerade von Nutzer:innen oft als vermeintlich kostenfrei betrachtet, faktisch zahlen sie aber mit ihren Daten. Deswegen fallen auch solche Modelle der digitalen Dienstleistungen unter die neue gesetzliche Regelung, obwohl kein Geld fließt. Das heißt, auch wenn der Kunde oder die Kundin „nur” mit seinen bzw. ihren Daten bezahlt, hat er oder sie Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Unternehmen. Aber auch für die Anbieter:innen hat das neue Gesetz einen Vorteil: Sie können nun die Leistung an die Bereitstellung persönlicher Daten knüpfen und kündigen, wenn die Kund:innen sich weigern.

Die meisten Unternehmen stehen vor einer digitalen Transformation, für die digitale Dienstleistungen ein wichtiger Baustein sind. Das beginnt schon bei der eigenen Website: Je besser das visuelle Design und die Informationsarchitektur auf die Zielgruppe zugeschnitten sind, desto positiver wird die User Experience. Somit können sich potenzielle Kund:innen schneller von den (digitalen) Dienstleistungen des Unternehmens überzeugen. Dabei kann die elektronische Unterschrift ein sinnvoller Bestandteil der User Experience sein: So können die Interessenten einen Vertrag schnell und komfortabel – weil orts- und zeitunabhängig, aber trotzdem rechtsgültig – unterschreiben.

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