Digitalisierung für KMUs – so geht’s  

3 min

Aktualisiert am 18 Okt, 2022

Veröffentlicht am 6 Jul, 2022

Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag und Abfindung beenden: Das gilt es zu beachten

Daniela Zehner

Daniela Zehner

Marketing Manager DACH @Yousign

Illustration: Léa Coiffey

Übersicht

Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren stark verändert – vor allem während der Pandemie mussten Personalverantwortliche und Arbeitnehmer:innen in vielen Branchen Arbeitsprozesse anpassen. Die Belegschaft sitzt im Homeoffice, die Kommunikation findet auf Distanz statt und das wird sich auch mit sinkenden Infektionszahlen in einigen Unternehmen nicht wieder ändern. Weltweit gehen Arbeitnehmer:innen nur hin und wieder oder vielleicht auch gar nicht mehr ins Büro, sondern arbeiten vollständig von Zuhause aus. 

Das bringt viele Vorteile mit sich, wirft aber auch Fragen auf: 

Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Darf ein Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung elektronisch unterschrieben werden? Nein! Das deutsche Gesetz erlaubt es zwar, neue Arbeitsverträge elektronisch zu unterschreiben, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das aber nicht möglich.

Was unterscheidet den Aufhebungsvertrag mit bzw. ohne Abfindung von einer Kündigung?

In der Regel endet ein Arbeitsverhältnis auf zwei Arten: Entweder beenden Sie die Zusammenarbeit oder Ihr:e Arbeitgeber:in. Wenn Sie ein besseres Jobangebot auf dem Tisch haben, in eine andere Stadt ziehen möchten oder schlichtweg unzufrieden mit Ihrem aktuellen Job sind, reichen Sie normalerweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist eine schriftliche, unterschriebene Kündigung ein. 

Es besteht aber auch als Arbeitnehmer:in die Möglichkeit, die Kündigungsfrist bei eigener Kündigungsabsicht mit einem Aufhebungsvertrag abzukürzen – dazu sind viele Arbeitgeber durchaus bereit. Das ist eine freiwillige, vertragliche Abmachung zwischen beiden Parteien, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird. Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen können mit einem Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beenden. 

Es kann aber auch vorkommen, dass man Sie zu einem persönlichen Gespräch bittet und Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet. Wichtig ist, dass Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen niemals zu einem Aufhebungsvertrag drängen dürfen! Falls Sie nicht auf das Angebot eingehen, werden Sie aber vermutlich mit einer Kündigung zu rechnen haben. 

Wie muss ein Aufhebungsvertrag aussehen?

Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, lassen Sie sich Zeit und denken Sie einige Tage darüber nach, ob sich der Vertrag für Sie lohnt oder nicht. 

Sollten Sie selber einen Aufhebungsvertrag aufsetzen oder ein Angebot von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in vorgelegt bekommen, achten Sie dabei auf folgende Merkmale:

  • Schriftform:  Anders als bei dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist die elektronische Form bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen in Deutschland nicht zulässig (§ 623 BGB). Deshalb sind elektronische Signaturen in dem Fall auch nicht gültig.
  • Beendigungstermin: Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags muss selbstverständlich festgehalten werden, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Oft werden Mitarbeiter:innen bis zum Ende der Zusammenarbeit von der Arbeitsleistung freigestellt – auch das muss in dem Vertrag stehen. 
  • Resturlaubstage: Sollten Sie noch Urlaubstage übrig haben, sollte auch in dem Vertrag geregelt werden, dass Ihnen diese trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehen. 
  • Überstunden: Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto haben, bei dem Sie Überstunden ansammeln können, sollten Sie sicherstellen, dass Ihnen diese mit der Freistellung nicht abgegolten werden.
  • Arbeitszeugnis: Jede:r Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Dabei gilt für den/die Arbeitgeber:in die sogenannte „Wohlwollenspflicht“, was nicht zwingend bedeutet, dass Sie ein gutes oder sehr gutes Zeugnis bekommen. „Wohlwollen“ heißt vielmehr, dass in dem Zeugnis keine Informationen stehen dürfen, die die Arbeitssuche erschweren. Außerdem darf das Zeugnis keine Behauptungen, Interpretationen oder Vermutungen über das Verhalten oder die Leistung des/der Angestellten enthalten. Sollte Ihnen ein sehr gutes Zeugnis wichtig sein, lassen Sie sich das im Rahmen des Vertrags zusichern. 
  • Abfindung: Oft wird im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart. Es empfiehlt sich, mit einem/einer Experten/Expertin zu besprechen, ob Sie eine Abfindung verlangen können und wie hoch sie sein darf.

Darüber hinaus werden in Abfindungsverträgen meist noch Regelungen zur Geheimhaltung oder zur Rückgabe von Schlüsseln und Arbeitsmitteln festgehalten. 

Vorteile und Nachteile eines Aufhebungsvertrags und einer Kündigung

Sowohl für den/die Arbeitnehmer:in als auch für den/die Arbeitgeber:in können Aufhebungsverträge und Kündigungen in bestimmten Situationen Vor- und Nachteile mit sich bringen. 

Ein großer Vorteil ist die Flexibilität beim Beendigungszeitpunkt: Der Beendigungszeitpunkt kann frei gewählt werden, weil lediglich eine gesetzliche Mindestfrist, keine Kündigungsfrist, einzuhalten ist. So kann das Arbeitsverhältnis schneller und diskreter beendet werden und Arbeitnehmer:innen erhalten bei den Konditionsverhandlungen ein Mitspracherecht.

Besonders Arbeitgeber:innen kann ein Aufhebungsvertrag zudem viel Zeit und Stress ersparen, denn sie müssen keine Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere keinen Sonderkündigungsschutz, beachten. Außerdem vermeiden sie so aufwendige Kündigungsschutzverfahren oder Betriebsratsanhörungen. 

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, trotzdem ist sie oft Bestandteil eines Aufhebungsvertrags. Die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in verhandelt und muss vertraglich festgehalten werden.
In Deutschland ist es üblich, das halbe Brutto-Monatsgehalt des/ Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin mit der Anzahl der Jahre, die er/sie in dem Unternehmen tätig war, zu multiplizieren. Es ist auch möglich, die Abfindung niedriger oder höher anzusetzen – eine zu hohe Abfindung hat allerdings eine Sperrzeit auf Anspruch auf das Arbeitslosengeld für den/die Mitarbeiter:in zur Folge.

Zusammenfassung: Warum Aufhebungsvertrag statt Kündigung?

Ob ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung einer Kündigung vorgezogen werden sollte, hängt immer von der Situation des/der Arbeitnehmer:in ab. Deshalb ist es notwendig, sich Zeit zu nehmen und gegebenenfalls Expert:innen heranzuziehen, um die richtige Entscheidung zu treffen. Ein Aufhebungsvertrag mit und ohne Abfindung bietet sowohl für Mitarbeiter:innen als auch für Arbeitgeber:innen Vor- und Nachteile. Wichtig ist in jedem Fall: Nur ein händisch unterschriebener Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend.

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